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Die Prokura

Soll ein Mitarbeiter eigenständige Entscheidungen im Namen des Unternehmens treffen können, kann ihm von einem Kaufmann die Prokura verliehen werden.

Soll ein Mitarbeiter eigenständige Entscheidungen im Namen des Unternehmens treffen können, kann ihm von einem Kaufmann die Prokura verliehen werden.

In einem Unternehmen können nicht alle Entscheidungen abschließend von einer Person getroffen werden. Daher ist die Delegation von Aufgaben und Geschäftsbereichen nötig. Soll ein Mitarbeiter möglichst weitestgehend eigenständige Entscheidungen im Namen des Unternehmens treffen können, kann ihm von einem Kaufmann die Prokura verliehen werden.

Was ist eine Prokura?
Die Prokura ist eine rechtsgeschäftliche Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt. Im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Vollmacht kann der Vertretene die Vollmacht nicht auf spezifische Geschäfte oder auf eine bestimmte Art von Geschäften beschränken. Die Prokura muss in das Handelsregister eingetragen und kann nur durch einen Kaufmann erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass bei Kapitalgesellschaften und bei der OHG sowie bei der KG die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter Kaufleute sind. Der Prokurist unterzeichnet nach der Erteilung der Prokura mit einem Zusatz, der seine Eigenschaft als Prokurist erkennen lässt (häufig: ppa. oder pp.).

Umfang
Die Rechtsgrundlage der Prokura ist in den §§ 48 – 53 des Handelsgesetzbuches niedergelegt. In § 49 HGB wird der Umfang einer Prokura festgesetzt. Demnach ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ausgeschlossen sind dabei nur solche Geschäfte, die zu einer Einstellung des Betriebes führen würden oder dem Inhaber persönlich vorbehalten sind. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Der Umfang einer Prokura kann Dritten gegenüber nicht wirksam eingeschränkt werden. Daher ist ein Kaufmann auch an ein Geschäft gebunden, das sein Prokurist entgegen seiner Weisungen abgeschlossen hat. Der Prokurist kann unter Umständen jedoch schadensersatzpflichtig sein.

Erteilung
Die Erteilung der Prokura erfolgt durch die ausdrückliche Erklärung eines Kaufmanns. Ist der Kaufmann selbst eine Gesellschaft, handeln seine gesetzlichen Vertreter für ihn. Die Erteilung kann auch mündlich erfolgen, muss jedoch zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Sie ist jedoch auch schon vor der Eintragung wirksam.

Erlöschen
Eine Prokura kann jederzeit widerrufen werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Widerruf und jede andere Form des Erlöschens in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Auch wenn die Prokura bereits ohne Eintragung wirksam erlischt, können sich Dritte darauf berufen, dass der Widerruf nicht eingetragen ist. Daher könnte der ehemalige Prokurist weiterhin wirksam Verträge im Namen des Unternehmens abschließen. Eine Eintragungspflicht des Widerrufs besteht selbst für den Fall, dass die Erteilung der Prokura nicht eingetragen worden ist. Eine Prokura erlischt ferner beispielsweise durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Eröffnung der Insolvenz, nicht jedoch durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes.

Formen
Die Erteilung einer Prokura kann in den Formen der Einzelprokura, Gesamtprokura oder Filialprokura erfolgen. Die Einzelprokura ist die herkömmliche Form der Prokura. Dabei wird einer Einzelperson die Prokura erteilt, der dann alleine die entsprechende Vertretungsmacht zukommt. Sind im Handelsgesetzbuch keine weiteren Angaben gemacht, darf der Geschäftsverkehr von einer Einzelprokura ausgehen. Bei einer Gesamtprokura ist es nur mehreren Personen gemeinsam möglich den Kaufmann wirksam zu vertreten. Dieser Umstand muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Filialprokura beschränkt die Vertretungsmacht auf einzelne Niederlassungen eines Unternehmens. Die Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassung einen eigenen Namen oder zumindest Namenszusatz trägt und die Beschränkung im Handelsregister eingetragen ist.

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