Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes. Die Gesellschafter haften für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.
Die OHG ist eine Personengesellschaft, in der sich mehrere Personen unter einer gemeinsamen Firma zusammenschließen. Auch wenn die OHG keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie dennoch vor Gericht klagen und verklagt werden und eigene Verbindlichkeiten und Rechte begründen. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsgührung und der Vertretung der OHG nach außen befugt.
Rechtliche Grundlage§§ 105 - 160 HGBHauptsächlicher
Verwendungszweck: Geeignet für kleine und mittlere Unternehmen
Anforderungen:
- kein Mindestkapital erforderlich
- Anmeldung im Handelsregister notwendig
Anzahl Personen: Mindestens zwei Gesellschafter
Vorteile:
- einfache Gründung
- hohes Ansehen im Geschäftsverkehr
Nachteile:
- persönliche, unbeschränkte Haftung der Gesellschafter