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Costituire

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts  ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGB-Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Allgemeines
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaften, unterscheidet sich jedoch von einer OHG oder KG durch die Zwecksetzung. Während bei einer OHG oder KG der Zweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes liegt, ist dieses nahezu der einzige Zweck, der nicht durch eine GbR verfolgt werden darf. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts wird zwischen Innen- und Außengesellschaften differenziert. Unterschieden wird danach, ob die Gesellschaften am Rechtsverkehr teilnehmen. In der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts können beispielsweise Wohngemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften und Zusammenschlüsse von Freiberuflern organisiert sein. Die Rechtsgrundlage der GbR befindet sich in den §§ 705 – 740 des bürgerlichen Gesetzbuches. Daneben hat die Rechtsprechung einige weitere Grundsätze aufgestellt.

Gründung
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist vergleichsweise leicht und ohne große Formerfordernisse möglich. Einzige Voraussetzung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieses ist schriftlich, mündlich und sogar durch schlüssiges Verhalten möglich. Es muss die Verfolgung eines gemeinsamen, legalen Zwecks von mindestens zwei Personen vereinbart werden. Auch juristische Personen können eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen. Eine notarielle Beurkundung oder die Eintragung in das Handelsregister ist nicht nötig.

Rechtsfähigkeit
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist anders als eine Kapitalgesellschaft keine eigenständige juristische Person und hat keine Firma, also keinen eigenen Namen. Nach der Rechtsprechung ist sie jedoch teilrechtsfähig. Das bedeutet, dass die GbR selbst am Rechtsverkehr teilnehmen kann, soweit sie eigene Rechte und Pflichten begründen kann. Darüber hinaus kann die GbR klagen und verklagt werden.

Haftung und Geschäftsführung
Zur Vertretung der Gesellschaft nach außen sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich befugt. Vor Abschluss eines Vertrages muss daher jeder Gesellschafter diesem zustimmen. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch etwas Abweichendes vereinbart werden. Auch die Geschäftsführung obliegt den Gesellschaftern gemeinschaftlich. Zudem haften die Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter von einem Dritten auf die volle Summe in Anspruch genommen werden kann. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann erst im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern einen Ausgleich entsprechend der internen Vereinbarung verlangen. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung, haften alle Gesellschafter im Verhältnis untereinander zu gleichen Teilen. Eine Haftungsbeschränkung eines Gesellschafters ist Dritten gegenüber unwirksam.

Beendigung
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auf vielfältige Weise beendigt werden. Insbesondere führt ein entsprechender Gesellschafterbeschluss oder die Erreichung des Zwecks zu der Auflösung der Gesellschaft. Eine Umwandlung der GbR in eine offene Handelsgesellschaft findet statt, wenn der gemeinsame Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes wird. Darüber hinaus löst sich die Gesellschaft auf durch etwa:

• Kündigung durch einen Gesellschafter
• Zeitablauf, wenn die Gesellschaft nur für eine bestimmte Zeit gegründet wurde
• Tod eines Gesellschafters (kann im Gesellschaftsvertrag anders vereinbart werden)
• Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand

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