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Der richtige Firmenname

Bei der Gründung Ihres eigenen Unternehmens ist die Findung des richtigen Firmennamens ein sehr schwieriger, aber nicht weniger wichtiger Schritt.

Bei der Gründung Ihres eigenen Unternehmens ist die Findung des richtigen Firmennamens ein sehr schwieriger, aber nicht weniger wichtiger Schritt. Er ist Ihr Aushängeschild, Ihre Visitenkarte und Ihr erster Eindruck beim Kunden. Entsprechend viel Zeit sollten Sie der Namensfindung widmen.

Neben marktwirtschaftlichen Aspekten, die Sie bei der Wahl Ihres Firmennamens beachten sollten, gibt es zudem einige rechtliche Voraussetzungen, die Ihr Firmenname erfüllen muss. Bedenken Sie jedoch auch, dass der gewählte Name Sie über viele Jahre hin begleiten wird. Wichtig ist deshalb einen Firmennamen zu wählen mit dem Sie sich dauerhaft wohl fühlen. Sie sollten nicht aus einer Laune heraus oder einem kurzfristigen Trend folgend entscheiden.

Der Firmenname als Aushängeschild:

Der richtige Firmenname kann wesentlich zu dem Erfolg eines Unternehmens beitragen. Ein unüberlegter Firmenname kann umgekehrt jedoch auch den Start in die Selbstständigkeit erschweren und potenzielle Kunden abschrecken. Betrachten Sie den Namen Ihres Unternehmens daher als kostenlose Werbung.

Wenn Sie die folgenden 10 Punkte beachten, sollte dem erfolgreichen Start Ihres Unternehmens jedoch nichts im Wege stehen.

1. Einfachheit                      

Ein guter Firmenname ist leicht auszusprechen und leicht zu merken. Komplizierte Namen sind nicht einprägsam.

2. Wiedererkennungswert

Ein guter Firmenname hat einen hohen Wiedererkennungswert. Sie wollen keine Kunden durch eine Verwechslung mit einem anderen Namen an einen Konkurrenten verlieren.

3. Schreibweise

Ein guter Firmenname wird so geschrieben, wie er ausgesprochen wird. Achten Sie darauf eine komplizierte Schreibweise zu vermeiden. Sollten Kunden Sie bei einer Internetsuche nicht finden, werden sie sich eher an einen Konkurrenten wenden, als verschiedene Schreibweisen Ihres Firmennamens auszuprobieren.

4. Branchenangabe

Ein guter Firmenname weist auf die angebotene Leistung hin. Kunden können Ihr Unternehmen auf diese Weise direkt einem Tätigkeitsfeld zu ordnen.

5. Keine Abkürzungen

Ein guter Firmenname sollte allenfalls allgemein verständliche Abkürzungen enthalten. Eine für Außenstehende willkürlich erscheinende Buchstabenfolge ist schwerer zu merken als zusammenhängende Worte.

6. Visuelle Unterstützung

Ein guter Firmenname wird visuell durch ein Bildzeichen unterstützt. Ein Firmenname in Verbindung mit einem Firmenlogo erhöht den Wiedererkennungswert. Eine dezente farbliche Gestaltung kann dabei hilfreich sein.

7. Fantasienamen

Ein guter Firmenname kann auch einen Fantasienamen enthalten. Hierdurch können Sie sich insbesondere bei stark bedienten Wirtschaftszweigen von der Konkurrenz unterscheiden. Achten Sie jedoch darauf, dass Ihrem Namen in keiner Sprache eine negative Bedeutung zukommt.

8. Zukunftsorientierung

Ein guter Firmenname ist zukunftsorientiert. Unternehmer, die in der Zukunft international tätig werden möchten sollten darauf achten, dass ihr Name auch auf Englisch aussprechbar ist. Zu sehr spezifizierte Namen können zudem der Erweiterung Ihrer Produktpalette im Wege stehen.

9. Klientelbewusstsein

Ein guter Firmenname berücksichtigt die Zielgruppe. Während sich ein ausgefallener französischer Name auf eine gehobene Klientel positiv auswirken kann, ist es möglich, dass der Effekt bei einer anderen Zielgruppe gegenteilig ist. Umgekehrt werden Worte wie "Discount" oder "Schnäppchen" ein eher preisbewusstes Publikum ansprechen. Bedenken Sie also welche Klientel Ihre Leistung am ehesten nutzen wird.

10. Kundenwirkung

Ein guter Firmenname berücksichtigt seine psychologische Wirkung auf den Kunden. Entscheidend ist, welche Assoziationen Ihr Name bei potenziellen Kunden auslöst und wie der erste Eindruck ist. Testen Sie Ihren Namen vor der Festlegung daher bei Freunden und Kollegen.

Rechtliche Voraussetzungen:

Während im alltäglichen Sprachgebrauch der Begriff "Firma" das Unternehmen als Ganzes bezeichnet, wird in der Rechtssprache unter einer "Firma" der Name eines Kaufmanns verstanden unter dem er seine Geschäfte betreibt. Die weitgehende Freiheit in der Wahl der eigenen Firma (also des Unternehmensnamens) ist an einigen Stellen gesetzlich begrenzt. Maßgeblich sind hierbei die § 18 und § 19 des Handelsgesetzbuches.

1. Unterscheidungskraft

§ 18 HGB legt fest, dass der Firmenname Unterscheidungskraft besitzen muss. Das bedeutet, dass sich Ihr Firmenname von anderen Firmennamen in der Region unterscheiden muss, sodass eine eindeutige Zuordnung stattfinden kann. Ausschließlich allgemeine Branchen- und Regionalbezeichungen sind daher meistens nicht ausreichend.


2. Irreführung

Es ist gesetzlich untersagt einen Firmennamen zu verwenden, der zur Täuschung geeignet ist. So dürften Sie beispielsweise nicht den Begriff "international" in Ihren Firmennamen aufnehmen, wenn Ihr Unternehmen nur national tätig wird. Auch Ortsbezeichnungen, die keinen Bezug zum Sitz des Unternehmens haben sind irreführend und daher nicht zulässig.

3. Rechtsformzusatz

Ihrem auf diese Weise ausgewählten Firmennamen muss ein Rechtsformzusatz angefügt werden, der die bestehenden Haftungsverhältnisse erkennen lässt. Eine allgemein verständliche Abkürzung ist dabei ausreichend. Für die verschiedenen Rechtsformen sind folgende Abkürzungen anerkannt:

  • Einzelfirma (Einzelkaufmann) - e.K., eK, e. Kfm. oder e. Kfr
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH
  • Aktiengesellschaft - AG
  • Kommanditgesellschaft - KG
  • KG mit GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter - GmbH & Co. KG
  • offene Handelsgesellschaft - oHG
  • GmbH mit Stammkapital unter 25.000 € - UG (haftungsbeschränkt)

4. Unternehmen ohne Handelsregistereintrag

Für Unternehmen, für die keine Eintragungspflicht besteht, also insbesondere für Einzelunternehmer, die keine Kaufleute sind, gelten zusätzliche Beschränkungen. Diese Unternehmen müssen im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen des Inhabers auftreten. Bei Freiberuflern ist der Familienname ausreichend. Zusätzlich zum Eigennamen können Branchenbezeichnungen, Phantasienamen oder Abkürzungen verwendet werden. Ein Rechtsformzusatz ist nicht erforderlich.

5. Verwechslungsgefahr

Auch wenn Ihr Firmenname alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ist es ratsam vor der Beantragung zur Eintragung ins Handelsregister zu prüfen, ob Verwechslungsgefahr mit einem anderen Firmennamen besteht. Andernfalls könnten Sie sich wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen.

Wie schütze ich meinen Firmennamen?

Der eigene Firmenname ist ein wirtschaftlicher Faktor und als solcher gegen den unbefugten Gebrauch durch Dritte geschützt. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird sichergestellt, dass kein anderes Unternehmen im selben Amtsgerichtsbereich den gleichen oder einen ähnlichen Namen verwenden kann.

Für den Fall, dass ein Dritter ohne den Schutz des Handelsregisters zu beachten einen fremden Firmennamen unbefugt verwendet, stehen dem Firmeninhaber verschiedene Ansprüche zu.    

1. Unterlassungsanspruch

Der Firmeninhaber kann von dem Dritten die Unterlassung des Gebrauchs des Firmennamens gemäß § 37 II HGB und § 12 BGB verlangen und dieses auch gerichtlich durchsetzen.

2. Schadensersatzanspruch

Sollte dem Firmeninhaber durch den unbefugten Gebrauch des Namens ein Schaden entstanden sein und hätte der Dritte von dem fremden Namensrecht wissen müssen, so kann der Inhaber den Schaden von dem Dritten gemäß § 823 BGB ersetzt verlangen.

Einen weitergehenden Schutz erhalten Sie, wenn Sie sich ihren Firmenname als Marke eintragen lassen. Für kleinere und mittlere Unternehmen sind die obigen Ansprüche zur Durchsetzung ihrer Rechte jedoch völlig ausreichend.


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